EuGH - Urteil vom 01.12.1998
Rs C-326/96
Normen:
EG-Vertrag Art. 119; Richtlinie 75/117/EWG Art. 2, Art. 6;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-7835 (Levez)
ARST 1999, 113
EuGRZ 1999, 217
EuZW 1999, 248
EWS 1999, 38
SozSich 1999, 220
ZFSH/SGB 1999, 152
Vorinstanzen:
Employment Appeal Tribunal, London,

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Sanktionen bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot - Nationale Verfahrensvorschriften - Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts - Möglichkeit, einem Arbeitnehmer nationale Rechtsvorschriften entgegenzuhalten, die den Anspruch auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts und von Schadensersatz beschränken - Unzulässigkeit je nach Lage des Einzelfalls

EuGH, Urteil vom 01.12.1998 - Aktenzeichen Rs C-326/96

DRsp Nr. 2000/4562

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Sanktionen bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot - Nationale Verfahrensvorschriften - Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts - Möglichkeit, einem Arbeitnehmer nationale Rechtsvorschriften entgegenzuhalten, die den Anspruch auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts und von Schadensersatz beschränken - Unzulässigkeit je nach Lage des Einzelfalls

(B. S. Levez gegen T. H. Jennings [Harlow Pools] Ltd) 1. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts entgegen, die den Zeitraum, für den ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf rückständiges Arbeitsentgelt und Schadensersatz wegen Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts geltend machen kann, auf die zwei Jahre vor der Einleitung des Verfahrens beschränkt und eine Verlängerung dieses Zweijahreszeitraums nicht zuläßt, wenn die verspätete Geltendmachung des Anspruchs darauf zurückzuführen ist, daß der Arbeitgeber gegenüber dem Betroffenen die Höhe des Entgelts, das Arbeitnehmer des anderen Geschlechts für die gleiche Arbeit erhalten, bewußt falsch angegeben hat.