EuGH - Urteil vom 30.01.1997
Rs C-139/95
Normen:
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 5 Abs. 1 Art. 16 Abs. 1 ; Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, ,S. 24) Art. 3 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-549
EuGHE 1997, 549
BetrAV 1997, 146
EuroAS 1997, 13
SGb 1997, 325
ZfSH/SGB 1998, 432
Vorinstanzen:
Pretura circondariale Genua - Beschluss vom 19.04.95,

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Sachlicher Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 - Vorruhestandsleistungen, die nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gewahrt werden - Einbeziehung - Eintritt des Arbeitnehmers in den vorzeitigen Ruhestand als Folge der festgestellten Krisensituation des Unternehmens, bei dem er beschäftigt war - Unbeachtlich

EuGH, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen Rs C-139/95

DRsp Nr. 2004/10491

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Sachlicher Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 - Vorruhestandsleistungen, die nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gewahrt werden - Einbeziehung - Eintritt des Arbeitnehmers in den vorzeitigen Ruhestand als Folge der festgestellten Krisensituation des Unternehmens, bei dem er beschäftigt war - Unbeachtlich

[Livia Balestra gegen Istituto nazionale della previdenza sociale [INPS]]

»1. Vorruhestandsleistungen die aufgrund des Eintritts in einen vorzeitigen Ruhestand gewährt werden, hängen unmittelbar und effektiv mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 genannten Schutz gegen das Altersrisiko zusammen, so daß sie in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Aufgrund der bloßen Tatsache, daß der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die direkte Folge der Krise darstellt, in der sich das Unternehmen befindet, bei dem der betreffende Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, können solche Leistungen nicht als mit Leistungen bei Entlassung vergleichbar angesehen werden, wenn sie unmittelbar durch eine nationale Rechtsvorschrift geregelt und für ,bestimmte, allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern zwingend sind.