EuGH - Urteil vom 30.06.1988
Rs 318/86
Normen:
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 2;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 3559 (Kommission/Frankreich)
DVBl 1989, 756
ZAR 1988, 185

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Berufe, für die das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung darstellt - Corps von Beamten, bei dem die Ausnahme nur in bezug auf einen Teil der besetzten Stellen gerechtfertigt ist - Anwendung der Ausnahmeregelung auf das gesamte corps - Zulässigkeit

EuGH, Urteil vom 30.06.1988 - Aktenzeichen Rs 318/86

DRsp Nr. 2000/4420

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Berufe, für die das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung darstellt - "Corps" von Beamten, bei dem die Ausnahme nur in bezug auf einen Teil der besetzten Stellen gerechtfertigt ist - Anwendung der Ausnahmeregelung auf das gesamte "corps" - Zulässigkeit

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republilk) 1. Die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 für Tätigkeiten, für deren Ausübung das Geschlecht eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung erstreckt sich im Falle eines Amtes ("corps"), bei dem nach männlichen und weiblichen Bewerbern getrennte Einstellungsverfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmung gerechtfertigt sind, auf die Tätigkeiten, die dem höheren Dienstgrad des betroffenen "corps" entsprechen, auch wenn einige dieser Tätigkeiten nicht notwendigerweise von Personen ausgeübt werden müssen, die dem einen oder dem anderen Geschlecht angehören. Das ergibt sich aus der Notwendigkeit, den Beamten Laufbahnen zu eröffnen, sowie aus der Bedeutung, die der beruflichen Erfahrung beizumessen ist.