EuGH - Urteil vom 18.01.1990
Rs C-287/87
Normen:
EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 74/562/EWG; Richtlinie 80/1179/EWG;
Fundstellen:
EuGH, Slg. 1990 I-125 (Kommission/Griechenland)

1. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme - Dem Mitgliedstaat gesetzte Frist - Spätere Abstellung der Vertragsverletzung - Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens - Eventuelle Haftung des Mitgliedstaats

EuGH, Urteil vom 18.01.1990 - Aktenzeichen Rs C-287/87

DRsp Nr. 2000/4439

1. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Bestimmung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme - Dem Mitgliedstaat gesetzte Frist - Spätere Abstellung der Vertragsverletzung - Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens - Eventuelle Haftung des Mitgliedstaats

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik) 1. Bei einer nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobenen Klage wird der Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt. Auch wenn der darin gerügte Mangel nach Ablauf der aufgrund des Artikels 169 Absatz 2 gesetzten Frist behoben wird, ist für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die möglicherweise einen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft (vgl. das Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101). 2. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 74/562/EWG; Richtlinie 80/1179/EWG;

Hinweise: