EuGH - Urteil vom 10.09.1996
Rs C-277/94
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 1997, 195

1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Inkrafttreten zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsaktes, wenn eine ausdrückliche Vorschrift fehlt;

EuGH, Urteil vom 10.09.1996 - Aktenzeichen Rs C-277/94

DRsp Nr. 2006/12736

1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat - Beschluß über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Inkrafttreten zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsaktes, wenn eine ausdrückliche Vorschrift fehlt;

»1. Der Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift am Tag seines Erlasses in Kraft getreten und bindet seither die Vertragsparteien. Aus den Artikeln 6, 22 Absatz 1 und 23 des Assoziierungsabkommens EWG°Türkei ergibt sich, daß die Beschlüsse des Assoziationsrates Rechtsakte eines im Abkommen vorgesehenen Organs sind, zu deren Erlaß dieses Organ von den Vertragsparteien ermächtigt worden ist. Da durch diese Beschlüsse die Ziele des Abkommens verwirklicht werden, hängen sie unmittelbar mit diesem Abkommen zusammen und sind nach dessen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 für die Vertragsparteien verbindlich.