EuGH - Urteil vom 16.01.1997
Rs C-134/95
Normen:
EG Art. 39 Art. 40 Art. 43 Art. 44 Art. 49 Art. 86 Art. 234 ; EG-Vertrag Art. 48 Art. 49 Art. 52 Art. 54 Art. 59 Art. 90 Art. 177 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-195
EuGHE 1997, 195
EuZW 1997, 403
EWS 1997, 93
SGb 1997, 266
Vorinstanzen:
Pretura circondariale Di Biella - Beschluss vom 30.03.95,

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Frage, deren Beantwortung dem vorlegenden Gericht die Feststellung der Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift, die nicht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ausschlaggebend ist, mit dem Gemeinschaftsrecht erlauben soll;

EuGH, Urteil vom 16.01.1997 - Aktenzeichen Rs C-134/95

DRsp Nr. 2004/10487

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Frage, deren Beantwortung dem vorlegenden Gericht die Feststellung der Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift, die nicht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ausschlaggebend ist, mit dem Gemeinschaftsrecht erlauben soll;

[Unitá Socio-Sanitaria Locale (USSL) No. 47 di Biella gegen Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro]

»1. Der Gerichtshof kann nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift, um die dieses Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Dies ist der Fall, wenn der Gerichtshof ersucht wird, dem nationalen Gericht Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit einer Vorschrift des nationalen Rechts zu beurteilen, die vom vorlegenden Gericht nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht angewandt zu werden braucht.