EG-Vertrag Art. 48 Art. 39 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 3 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 ;
»1. Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 234 EG) ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht.2. Das in Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ausgesprochene Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das allgemein formuliert ist und sich nicht speziell an die Mitgliedstaaten richtet, gilt auch für von Privatpersonen festgelegte Arbeitsbedingungen.
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