EuGH - Urteil vom 20.09.1990
Rs C-192/89
Normen:
EWG-Vertrag Art. 177 ; Beschluß 64/732/EWG; Assoziierungsabkommen EWG - Türkei; Assoziationsrat Beschluß Nr. 2/76 vom 20. Dezember 1976 Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b; Assoziationsrat Beschluß Nr. 1/80 vom 19. September 1980 Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1990, I-3461 (Sevince)
EuZW 1990, 479
NVwZ 1991, 255
ZAR 1991, 48
Vorinstanzen:
Raad van State, NL,

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Handlungen der Organe - Verträge der Gemeinschaft - Assoziierungsabkommen - Beschlüsse des Assoziationsrates

EuGH, Urteil vom 20.09.1990 - Aktenzeichen Rs C-192/89

DRsp Nr. 2000/4465

1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Handlungen der Organe - Verträge der Gemeinschaft - Assoziierungsabkommen - Beschlüsse des Assoziationsrates

(S. Z. Sevince gegen Staatssecretaris van Justitie) 1. Die Bestimmungen, die der durch ein Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat geschaffene Assoziationsrat zur Durchführung dieses Abkommens erläßt, sind ebenso wie das Abkommen selbst von ihrem Inkrafttreten an integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung. Daher hat der Gerichtshof, der gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag für die Entscheidung über das Abkommen als eine Handlung der Organe zuständig ist, auch die Befugnis, über die Auslegung dieser Bestimmungen zu entscheiden; dies trägt dazu bei, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sichern.