10/1.2.2 Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände

Autor: Sitter

Tarifautonomie

Der Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 TVG). Sein Inhalt gilt, weil die Tarifvertragsparteien diesen als Sozialpartner "autonom", also ohne staatlichen Einfluss, festlegen. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind weit überwiegend Berufs- oder Industrieverbände, in denen alle Arbeitnehmer oder Arbeitgeber organisiert sind, die entweder einem Berufs- oder Industriezweig angehören.

Tariffähigkeit

Tarifvertragsparteien müssen tariffähig sein. Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, mit dem sozialen Gegenspieler durch Tarifverträge Arbeitsbedingungen mit normativer Wirkung zu regeln. Sie kommt einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder ganz oder gar nicht zu. Eine partielle Tariffähigkeit gibt es nicht.3) Eine gesetzliche Regelung der Tariffähigkeit besteht nicht. Tariffähige Koalitionen sind nach der Rechtsprechung

auf Dauer und privatrechtlich angelegt,

unabhängig,

durchsetzungsfähig sowie

tarifwillig.4)

Privatrechtliche Vereinigung