BAG - Beschluss vom 05.10.2010
1 ABR 88/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 97;
Fundstellen:
AuA 2010, 672
BAGE 136, 1
DB 2011, 481
NJW 2011, 1386
NZA 2011, 300
ZIP-aktuell 2010, Nr. 314
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 89/08
ArbG Paderborn, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/07

Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 88/09

DRsp Nr. 2011/2141

Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

1. Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Für die einzelfallbezogene Beurteilung der Mächtigkeit und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kommt der Mitgliederzahl eine entscheidende Bedeutung zu. 2. Beteiligt sich eine noch junge Arbeitnehmerkoalition im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Gründung am Aushandeln von Tarifverträgen, kann ohne Angaben zur Zahl ihrer Mitglieder und organisatorischen Leistungsfähigkeit allein die Anzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge ihre Tariffähigkeit nicht belegen. Orientierungssätze: 1. Tarifautonomie steht von Verfassungs wegen nur solchen Koalitionen zu, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten. Dem kann eine Arbeitnehmerkoalition nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen. Hierzu kommt der Mitgliederzahl eine entscheidende Bedeutung zu.