10/13.1 Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

Autor: Schäfer

Die Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. SGB X ermöglichen einen nachträglichen Kostenausgleich zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern. Übereinstimmende Voraussetzung dafür ist, dass ein Leistungsträger im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten bereits Sozialleistungen erbracht hat, für die endgültige Kostentragung aber einen anderen Träger in der Pflicht sieht. Erstattungspflichtig kann nur ein Träger sein, der "diese" (oder eine vergleichbare) Sozialleistung selbst erbringen müsste.

Beruht der Erstattungsanspruch auf

§ 102 SGB X (Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers),

§ 104 SGB X (Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers) oder

§ 105 SGB X (Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers),

entsteht er mit der Erbringung der Leistung durch den Erstattungsberechtigten. Bildet hingegen

§ 103 SGB X (Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist)

die Grundlage des Erstattungsanspruchs, entsteht dieser erst mit dem Wegfall der ursprünglichen Leistungspflicht.1)

Dabei ist mit der Literatur der entscheidende Unterschied der Wegfall des Rechtsgrunds für den Anspruch auf die erbrachte Leistung im Fall des § 103 SGB X und das Bestehenbleiben des Rechtsgrunds für den Anspruch auf die erbrachte Leistung bei § 104 SGB X.2)