10/13.2 Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche

Autor: Schäfer

Nach allgemeinen Grundsätzen kann und darf die Konstruktion eines gesetzlich nicht vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nur dort erfolgen, wo eine Regelungslücke deutlich wird, deren Schließung im Hinblick auf die gesamte Gesetzessystematik als notwendig erscheint.

Dafür kommt es auf die Voraussetzungen des insbesondere in jahrzehntelanger Rechtsprechung entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Einzelfall an. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, namentlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, hergeleitet9) und setzt, etwa dem zivilrechtlichen Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) entsprechend, voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind.10)