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Streitig sind Forderungen der Klägerin wegen abgerechneter, aber nicht erbrachter Leistungen eines früheren Mitglieds der Beklagten, wegen Gutachterkosten und wegen Kürzungen aufgrund unwirtschaftlicher Behandlungsweise.
Der französische Staatsangehörige O. (O.) war bis 1977 im Bereich der Beklagten als Kassenzahnarzt zugelassen. In den Jahren 1975 bis 1977 rechnete er nicht oder nicht vollständig erbrachte Prothetikleistungen in Höhe von DM 125.662,84 ab. Dieser Betrag wurde ihm ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Sachverhaltes verließ er im September 1977 die Bundesrepublik Deutschland mit unbekanntem Ziel, ohne verwertbares Vermögen zu hinterlassen.
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