BSG - Urteil vom 01.08.1991
6 RKa 9/89
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 ; SGB I § 45 Abs. 1 ; SGB I § 45 Abs. 2 ; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 2 S. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 3; SGB X § 50 Abs. 4, § 113 Abs. 1, § 113 Abs. 2 ; SGG § 75 ; ZPO § 72, § 73, § 74 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 158
SozR 3-1300 § 113 Nr. 1

Verjährung von Erstattungsansprüchen

BSG, Urteil vom 01.08.1991 - Aktenzeichen 6 RKa 9/89

DRsp Nr. 1998/7790

Verjährung von Erstattungsansprüchen

1. Zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterliegen Erstattungsansprüche einer vierjährigen Verjährungsfrist. Das gilt auch im Bereich des Kassenarztrechts. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 ; SGB I § 45 Abs. 1 ; SGB I § 45 Abs. 2 ; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 2 S. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 3; SGB X § 50 Abs. 4, § 113 Abs. 1, § 113 Abs. 2 ; SGG § 75 ; ZPO § 72, § 73, § 74 ;

Gründe:

I

Streitig sind Forderungen der Klägerin wegen abgerechneter, aber nicht erbrachter Leistungen eines früheren Mitglieds der Beklagten, wegen Gutachterkosten und wegen Kürzungen aufgrund unwirtschaftlicher Behandlungsweise.

Der französische Staatsangehörige O. (O.) war bis 1977 im Bereich der Beklagten als Kassenzahnarzt zugelassen. In den Jahren 1975 bis 1977 rechnete er nicht oder nicht vollständig erbrachte Prothetikleistungen in Höhe von DM 125.662,84 ab. Dieser Betrag wurde ihm ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Sachverhaltes verließ er im September 1977 die Bundesrepublik Deutschland mit unbekanntem Ziel, ohne verwertbares Vermögen zu hinterlassen.