10/14.2 Das Sozialgeheimnis, § 35 SGB I

Autor: Schäfer

§ 35 SGB I ist die grundlegende Norm des Sozialdatenschutzes. Sie regelt das Sozialgeheimnis.

Das Sozialgeheimnis verpflichtet die in § 35 SGB I aufgeführten Stellen zu seiner Wahrung. Dies sind in erster Linie die Sozialleistungsträger wie Krankenkassen, Jugend- oder Sozialämter, Renten- oder Unfallversicherungsträger, aber auch Verbände der Leistungsträger, die im Sozialgesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, oder die Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wahrnimmt.

Das Sozialgeheimnis ist ein besonderes Amtsgeheimnis, gleichrangig mit der ärztlichen Schweigepflicht und dem Steuergeheimnis. Es soll sicherstellen, dass niemand dadurch, dass er in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert ist und/oder Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchte, zu Unrecht mehr als andere staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist. Das Sozialgeheimnis umfasst auch die Verpflichtung für den Leistungsträger sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind.

Damit korrespondiert der Anspruch des Betroffenen auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses:

"Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis)." (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I)