10/14.4 Sozialdatenschutz, §§ 67 ff. SGB X

Autor: Schäfer

10/14.4.1 Begriffsbestimmungen

Die früheren Begriffsbestimmungen von "Sozialdaten", "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" und "Aufgaben nach diesem Gesetzbuch" sind im SGB X i.d.F. ab 28.05.2018 beibehalten worden.

Veränderte Definitionen finden sich nun bei Schlüsselbegriffen wie "automatisiert", "Pseudonymisieren", "Empfänger", "Dritter" oder "Besondere Arten personenbezogener Daten". "Anonymisieren" entfällt als Begriff, ist aber als Verarbeitungsvorgang weiterhin möglich, wie aus § 67c Abs. 5 Satz 2 und § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB X folgt.

10/14.4.2 Erhebung von Sozialdaten, § 67a SGB X

folgen. Die betroffene Person muss danach - wie bereits früher - über den Zweck der Erhebung, die erhebende Stelle und mögliche Empfänger unterrichtet werden. Die Information über den Empfänger der zu erhebenden Daten kann weiterhin unterbleiben, wenn der Empfänger kein "Überraschungsgast" ist oder wenn das Datum allein "intern" (innerhalb der Behörde) oder unter zur Zusammenarbeit verpflichteten Stellen i.S.d. Sozialgesetzbuchs, etwa bei Rehaträgern, verwendet wird.