Autor: Schäfer |
Die früheren Begriffsbestimmungen von "Sozialdaten", "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" und "Aufgaben nach diesem Gesetzbuch" sind im SGB X i.d.F. ab 28.05.2018 beibehalten worden.
Veränderte Definitionen finden sich nun bei Schlüsselbegriffen wie "automatisiert", "Pseudonymisieren", "Empfänger", "Dritter" oder "Besondere Arten personenbezogener Daten". "Anonymisieren" entfällt als Begriff, ist aber als Verarbeitungsvorgang weiterhin möglich, wie aus § 67c Abs. 5 Satz 2 und § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB X folgt.
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