10/14.3 Sozialdaten, Rechte der Betroffenen und gerichtlicher Rechtsschutz

Autor: Schäfer

10/14.3.1 Begriff der Sozialdaten, personenbezogene Daten und Einwilligung

Der zentrale Begriff der Sozialdaten wurde unter Berücksichtigung der DSGVO in § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X definiert. Sozialdaten sind danach "(…) personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden".

Der Begriff der personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist damit auch im Sozialdatenschutz aufgenommen worden.

Für die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind die Vorschriften der DSGVO zu beachten. Diese werden in Art. 4 und 9 DSGVO aufgelistet und entsprechen weitgehend den aus dem BDSG (2003) bekannten besonderen Arten personenbezogener Daten. Hinzugekommen sind biometrische sowie genetische Daten. Die Erhebung auf Grundlage einer Einwilligung dürfte beispielsweise für öffentliche Stellen eine eher untergeordnete Rolle spielen.

Die Einwilligung musste früher schriftlich vorliegen (§ 67b Abs. 2 SGB X a.F.). Nunmehr verlangt der Gesetzgeber entsprechend den Vorgaben der DSGVO, dass die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen soll (siehe § 67b Abs. 2 Satz 1 SGB X). Gleichwohl es sich nun um eine Soll-Vorschrift handelt, sollte die Einwilligung nach wie vor schriftlich vorliegen, um einen verlässlichen Nachweis hierüber erbringen zu können.