| Autor: Schäfer |
Die eigentlich nur redaktionelle Änderung in § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB I 20) hat zur Folge, dass nun auch die Erhebung von Sozialdaten über Verstorbene unter den Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs zulässig ist.21) Zwar gilt die
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