11/9.3 Inanspruchnahme des Ehepartners/Lebenspartners

Autor: Gröne

Lebt der Ehepartner/Lebenspartner in einem Senioren-/Pflegeheim, und reicht sein Geld für die Kosten der Unterbringung nicht aus, profitiert der Ehegatte/Lebenspartner nicht von den Regelungen im Angehörigen-Entlastungsgesetz.

Die 100.000-Euro-Grenze gilt nicht, soweit untereinander eine Unterhaltspflicht besteht. Beachtlich ist hier allerdings gem. § 90 SGB XII das sogenannte Schonvermögen i.H.v. 5.000 Euro je Ehegatte/Lebenspartner, so dass das anrechnungsfreie Schonvermögen 10.000 Euro beträgt (zum Schonvermögen im Einzelnen siehe hierzu Teil 12/6.3).

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2020