Die Parteien streiten über die Aufrechnung der Beklagten mit sog. Anrechnungsstunden für Krankheitstage gegenüber einem 13. Monatseinkommen.
Der Kläger ist seit dem 14. September 1981 bei der Beklagten beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (im folgenden:
"§ 21 Arbeitsverhinderung durch Krankheit
1.1.
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