BAG - Urteil vom 05.12.2001
10 AZR 242/01
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland i.d.F. vom 7. Februar 1997 § 21 (MTV) ; EFZG i.d.F. vom 25. September 1996 § 4 a ;
Fundstellen:
NZA 2002, 584
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - Urteil vom 30.06.2000 - 5 Ca 439/00 d -,
LAG Köln, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1063/00

13. Monatseinkommen - Abzug von Anrechnungsstunden

BAG, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 242/01

DRsp Nr. 2002/4351

13. Monatseinkommen - Abzug von Anrechnungsstunden

»1. § 21 MTV eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, im Falle der Krankheit des Arbeitnehmers ausgefallene Arbeitsstunden durch Anordnung von Vor- oder Nacharbeit im beschriebenen Umfang anzurechnen. Eine Verrechnung des wirtschaftlichen Gegenwerts dieser Stunden mit Entgeltansprüchen, wie dem Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, sieht der Tarifvertrag nicht vor. 2. Eine Verrechnung mit Entgeltansprüchen kann nur dann erfolgen, wenn die Nichtleistung der Vor- oder Nacharbeit vom Arbeitnehmer zu vertreten und dem Arbeitgeber deshalb ein Schadensersatzanspruch erwachsen ist.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland i.d.F. vom 7. Februar 1997 § 21 (MTV) ; EFZG i.d.F. vom 25. September 1996 § 4 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Aufrechnung der Beklagten mit sog. Anrechnungsstunden für Krankheitstage gegenüber einem 13. Monatseinkommen.

Der Kläger ist seit dem 14. September 1981 bei der Beklagten beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (im folgenden: MTV). In § 21 MTV in der Fassung vom 7. Februar 1997 heißt es:

"§ 21 Arbeitsverhinderung durch Krankheit

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