13/1.1 Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Autor: Schäfer

Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die gesetzliche Grundlage für die Gerichtsverfassung und das Verfahren der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit der Rechtsweg zu diesen besonderen Verwaltungsgerichten gem. § 51 SGG eröffnet ist.

Nach § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs.1)

Dabei existiert eine tendenziell eher weite Auslegung der Zuständigkeitsnorm des § 51 SGG in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit, namentlich des BSG.

So wurde u.a. entschieden, dass für die Klage eines Gebärdensprachdolmetschers auf Vergütung der während der vollstationären Behandlung eines gehörlosen Versicherten erbrachten Dolmetscherdienste durch den Krankenhausträger (Beklagter) bzw. die Krankenkasse (Beigeladene) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.2)