BSG - Beschluss vom 30.09.2014
B 8 SF 1/14 R
Normen:
SGG § 51 Abs. 1; SGB XII § 75 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 163/13 B
SG Düsseldorf, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 123/12

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe; Anspruch aus Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII und aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis

BSG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SF 1/14 R

DRsp Nr. 2014/15621

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe; Anspruch aus Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII und aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis

Der Vortrag, allein aus der typischen Konstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses folge ein öffentlich-rechtlicher Anspruch einer Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, kann künftig den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht mehr begründen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten für das weitere Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1; SGB XII § 75 Abs. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.