Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Der Beklagte trägt die Kosten für das weitere Beschwerdeverfahren.
I
Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
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