13/12.1 Zulässigkeit der Untätigkeitsklage

Autor: Schäfer

Die Untätigkeitsklage, eine spezielle Ausgestaltung der Verpflichtungsklage, ist im sozialgerichtlichen Verfahren anders geregelt als in den übrigen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen. Insoweit unterscheidet sich die praktische Handhabung des § 88 SGG von der Anwendungspraxis der auch nach Wortlaut und Inhalt nicht völlig identischen parallelen Normen des § 75 VwGO bzw. § 46 FGO, wo die Untätigkeit der Behörde regelmäßig die Notwendigkeit eines Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung entfallen lässt und die Klage anders als im Sozialgerichtsverfahren unmittelbar auf den Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt zu richten ist, also z.B. unmittelbar auf Bewilligung der beantragten Leistung oder auf Aufhebung des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheids.1)

Die Untätigkeitsklage ist nach § 88 SGG eine Bescheidungsklage: Der Antrag richtet sich nicht auf den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts, sondern nur auf die Bescheidung selbst. Die Untätigkeitsklage zielt auf den Erlass eines Bescheids oder die Entscheidung über den Widerspruch.