13/12.4 Besondere Tatbestände für Kosten der Untätigkeitsklage

Autor: Schäfer

Bei einem Untätigkeitsklageverfahren ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn die Behörde den beantragten Verwaltungsakt erlässt. Das Sozialgericht hat dann auf Antrag über die außergerichtlichen Kosten durch Beschluss zu entscheiden. Dies ergibt sich aus § 193 SGG. Dass eine Untätigkeitsklage mangels vorheriger Sachstandsanfrage unzulässig sein kann, wird, wie bereits dargestellt (siehe Teil 13/12.1), nach allgemein zugänglicher Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten.31) Hat die Behörde den Kläger jedoch vor Klageerhebung über den zureichenden Grund für die Verzögerung in Kenntnis gesetzt, ist die Behörde nicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verpflichtet. Anderenfalls muss die Behörde dem Kläger die außergerichtlichen Kosten, also auch die Anwaltskosten, erstatten.

Zu differenzieren ist schließlich aktuell für Verzögerungen im Verwaltungsbetrieb durch die vom SARS-CoV-2-Virus ausgelöste Pandemielage im Bundesgebiet seit März 2020 mit den damit einhergehenden zeitweisen Einschränkungen des öffentlichen Lebens. So wurden durch den der Coronapandemie geschuldeten "Lockdown" bekanntlich Arbeitsabläufe in sämtlichen Behörden, kommunal, in den Ländern und auf Bundesebene, stark eingeschränkt.