13/12.2 Begründetheit der Untätigkeitsklage

Autor: Schäfer

Die Untätigkeitsklage muss begründet sein. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist nicht entschieden hat.20) Ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt, ist allein nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der nach der Antragstellung bzw. Widerspruchseinlegung verstrichenen Zeit zu prüfen.

Beispiele für einen zureichenden Grund:

aufwendige medizinische Gutachten

vorübergehende starke Arbeitsbelastung, wenn durch die Behörde zudem ohne innerorganisatorische Versäumnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem Geschäftsanfall "Herr" zu werden

aufwendige Ermittlungen ausländischer Beitragszeiten

Umzug der Behörde

programmtechnische Schwierigkeiten (aber zweifelhaft)21)

Beispiele für nicht zureichende Gründe:

Erschöpfung der Haushaltsmittel

der Verweis auf das Vorliegen von Musterverfahren, deren Ausgang abgewartet werden soll

das Abwarten parallel geführter strafrechtlicher Ermittlungen

Unzuständigkeit der angegangenen Behörde