13/14.2 Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs

Autor: Schäfer

Die Vorschriften des GVG gelten über die Verweisung in § 202 Satz 2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend.19) Das sozialgerichtliche Verfahren erfordert im Vergleich zum reinen Parteiprozess etwa nach der ZPO häufig einen durch ausgeprägte Amtsermittlung gebotenen Mehraufwand, der die Bürgerfreundlichkeit unterstreicht, andererseits aber auch mit einer zwangsläufig längeren Verfahrensdauer korrespondiert.20) Vor diesem Hintergrund ist andererseits aber angesichts des Verfassungsrangs des Justizgewährungsanspruchs (Art. 19, 20 GG) auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG in jüngerer Zeit eine überlange, die Grundrechte der Beteiligten verletzende Verfahrensdauer - etwa im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - bereits bei einer Verfahrensdauer von weniger als vier Jahren angenommen hat.21)