Autor: Schäfer |
Im Kern sieht die neue gesetzliche Entschädigungsregelung des § 198 GVG - unabhängig vom weiterhin geltenden tradierten Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB 22) - eine "angemessene Entschädigung" für diejenigen Verfahrensbeteiligten vor, die infolge "unangemessener Dauer" eines Gerichtsverfahrens einen "Nachteil" erleiden (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG).23) Wesentliche Voraussetzung der Entschädigung ist dabei, dass der Betroffene eine "Verzögerungsrüge" bei dem Gericht angebracht hat, um dessen Verfahren es geht (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).
22) | Scholz, SGb 2012, |
23) | Grundlegender Überblick bei Merold, ZFSH SGB 2017, 311 ff. m.w.N. |
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