13/14.3 Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs

Autor: Schäfer

13/14.3.1 Allgemeines

Im Kern sieht die neue gesetzliche Entschädigungsregelung des § 198 GVG - unabhängig vom weiterhin geltenden tradierten Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB 22) - eine "angemessene Entschädigung" für diejenigen Verfahrensbeteiligten vor, die infolge "unangemessener Dauer" eines Gerichtsverfahrens einen "Nachteil" erleiden (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG).23) Wesentliche Voraussetzung der Entschädigung ist dabei, dass der Betroffene eine "Verzögerungsrüge" bei dem Gericht angebracht hat, um dessen Verfahren es geht (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).

22)

Scholz, SGb 2012, 19, 24; zur Amtshaftung bei einem "Alt"-Fall betr. einen seit rund 30 Jahren laufenden Werklohnprozess vgl. BVerfG v. 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12, NJW 2013, 3630 ff. mit Bespr. Steinbeiß-Winkelmann, NJW 2014, 1276 ff. sowie Muckel, JA 2014, 398 ff.

23)

Grundlegender Überblick bei Merold, ZFSH SGB 2017, 311 ff. m.w.N.

13/14.3.2 Doppelter Begriff der Angemessenheit