13/14.4 Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung

Autor: Schäfer

13/14.4.1 Anspruch auf angemessene Entschädigung

Rechtsfolge einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens ist nach dem Gesetz der Anspruch auf "angemessene Entschädigung", vergleichbar etwa dem Begriff der "gerechten Entschädigung" nach Art. 41 EMRK. Insoweit ist bereits nach allgemeinem Begriffsverständnis und Wortlautauslegung gerade kein Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB zu leisten. Entscheidend ist vielmehr der Substanzwert des entzogenen Rechtsguts; die angemessene Entschädigung ist staatshaftungsrechtlich anerkannt der geldliche Ausgleich für ein abverlangtes Sonderopfer. Dabei umfasste der Anspruch gem. § 198 Abs. 1 GVG nach der Instanzrechtsprechung auch einen Ausgleich für etwaig entgangenen Gewinn wegen eines (vermuteten) Organisationsverschuldens.141) Für die Entschädigung für materielle Nachteile angelehnt an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat das BSG nunmehr auch den Schadensausgleich nach enteignungs- und aufopferungsrechtlichen Grundsätzen bejaht. Daraus folgt grundsätzlich allerdings nur der Ausgleich erlittener Vermögenseinbußen, aber eben keine Naturalrestitution unter Einschluss entgangenen Gewinns nach den §§ 249 ff., 252 BGB mehr.142)