13/14.5 Entschädigungsklage - Ausgestaltung des Verfahrens

Autor: Schäfer

13/14.5.1 Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Entschädigungsklage bleibt in der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit und wird nicht etwa auf ein spezialisiertes rechtswegübergreifendes Obergericht übertragen.164) Zur Entscheidung über die gegen ein konkretes Bundesland - als Träger der föderalen Justizhoheit - gerichtete Entschädigungsklage ist, ausgehend von einem sozialgerichtlichen Streitverfahren, gem. § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das jeweilige Landessozialgericht (in Besetzung mit den ehrenamtlichen Richtern aus der Sozialversicherung, § 33 Abs. 2 SGG) in erster Instanz berufen. Gegen die Entscheidung des LSG ist die Revisionseinlegung zum BSG nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehen. Für Klagen gegen den Bund ist das BSG primär zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Formell gilt das Verfahrensrecht insoweit selbstverständlich weiter. Konkret bedeutet dies für eine beim BSG erhobene Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer, dass der allgemeine Vertretungszwang73 Abs. 4 SGG) weitergilt. Eine danach unzulässige Entschädigungsklage kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Revisionsrechts durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung direkt beim BSG von den dort zuständigen Richtern als unzulässig verworfen werden.165)