13/2.2 Beiladung: Formen und Entscheidung

Autor: Schäfer

Der Beiladung kommt im sozialgerichtlichen Verfahren große Bedeutung zu. Ihrer Funktion nach entspricht sie der Nebenintervention und Streitverkündung des Zivilprozesses, die das sozialgerichtliche Verfahren nicht kennt. Das Gesetz unterscheidet zwischen einfacher und notwendiger Beiladung.

13/2.2.1 Einfache und notwendige Beiladung

Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht andere beiladen, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden (einfache Beiladung). Die einfache Beiladung kann sowohl von Amts wegen erfolgen als auch auf Antrag eines Beteiligten oder desjenigen, der beigeladen werden möchte. In jedem Fall steht sie im Ermessen des Gerichts. Eine Ausnahme bildet insoweit nur der Beiladungsantrag der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung. Hier ist die Beiladung gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGG zwingend vorgeschrieben.

Voraussetzung für die einfache Beiladung ist also lediglich, dass berechtigte Interessen durch die Entscheidung des Rechtsstreits berührt werden können. Hierzu zählen nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche, ideelle und tatsächliche Interessen, auf die die zu erwartende Entscheidung einen negativen oder positiven Einfluss haben kann.