13/2.1 Beteiligte und Beteiligtenfähigkeit

Autor: Schäfer

Die Beteiligten am sozialgerichtlichen Verfahren sind Kläger, Beklagte und ggf. Beigeladene. Beteiligtenfähig ist zunächst - wie bei der Parteifähigkeit im Zivilprozess (§ 50 Abs. 1 ZPO) - jede rechtsfähige natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts (§ 70 Nr. 1 SGG). Darüber hinaus können nach § 70 Nr. 2 SGG auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Arbeitsgemeinschaften von Sozialversicherungsträgern sowie Betriebs- und Personalräte) Beteiligte sein. Einzelne Behörden sind nur beteiligtenfähig, wenn dies durch landesrechtliche Regelungen bestimmt ist (§ 70 Nr. 3 SGG).

Letzte redaktionelle Änderung: 20.02.2018