13/3.2 Prozessfähigkeit

Autor: Schäfer

Die Prozessfähigkeit ist das rechtliche Vermögen, Prozesshandlungen als Beteiligter selbst wirksam vorzunehmen oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen zu lassen und entgegenzunehmen. Die Prozessfähigkeit umfasst nicht nur die aktive, sondern spiegelbildlich auch die passive Fähigkeit, also vor Gericht zu stehen oder vor Gericht gestellt zu werden. Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung.7)

Gemäß § 69 SGG sind Beteiligte am Verfahren der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene. Kläger und Beklagte werden als Hauptbeteiligte bezeichnet, da sie grundsätzlich allein über den Streitstoff bestimmen.

Beteiligtenfähig sind nach § 70 SGG natürliche und juristische Personen (Nr. 1), unter Umständen nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (Nr. 2), Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt (Nr. 3), ferner manche Ausschüsse (Nr. 4), z.B. der Berufungsausschuss (§ 97 SGB V), das Schiedsamt (§ 89 SGB V), der Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V) und entsprechend die Berufungskommission für die Beteiligung einer Ersatzkassenpraxis, ferner die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (§ 106 Abs. 4 SGB V), der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V und die Landes- und Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen (§§ 90, 91 SGB V), hingegen nicht der Neutralitätsausschuss nach § 393 SGB III, der gem. § 146 Abs. 6 nur Organ der zu beklagenden Bundesagentur ist.