Autor: Schäfer |
Abzugrenzen von der Handlungsfähigkeit ist die Prozessführungsbefugnis. Das ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis).
Die Prozessführungsbefugnis ist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|