13/3.3 Prozessführungsbefugnis

Autor: Schäfer

Abzugrenzen von der Handlungsfähigkeit ist die Prozessführungsbefugnis. Das ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis).

Die Prozessführungsbefugnis ist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung.