14/4.2 Gegenstandswert

Autor: Senger-Sparenberg

Der Gegenstandswert bestimmt sich über § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach § 52 GKG.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG.

Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe für die Bestimmung des Gegenstandswerts maßgeblich, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Bietet der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (Regelstreitwert); dies ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Gegenstandswert nicht über 2,5 Mio. Euro angenommen werden; dies bestimmt § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG.

Zur Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 52 Abs. 1 GKG haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte einen Streitwertkatalog1) mit Empfehlungen zur Wertfestsetzung entwickelt, an dem sich die Gerichte überwiegend orientieren.