Autor: Senger-Sparenberg |
Der Gegenstandswert bestimmt sich über § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach §
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu bestimmen, §
Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe für die Bestimmung des Gegenstandswerts maßgeblich, §
Bietet der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (Regelstreitwert); dies ergibt sich aus §
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Gegenstandswert nicht über 2,5 Mio. Euro angenommen werden; dies bestimmt §
Zur Ausfüllung des Ermessensrahmens des §
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