14/8.8 Erfolgshonorar, § 4a RVG

Autor: Senger-Sparenberg

14/8.8.1 Voraussetzungen und Begriff

Der Gesetzgeber hat fristgerecht zum 01.07.2008 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren6) den Regelungsauftrag abgearbeitet, den das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber im Beschluss vom 12.12.20067) erteilt hatte.

Die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bestimmt sich nunmehr nach § 4a RVG. Danach darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG. Gesetzessystematisch regelt der Gesetzgeber damit die Zulässigkeit des Erfolgshonorars im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das frühere Verbot aus § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO wurde durch die neue Regelung ersetzt. Erfolgshonorare sind danach nunmehr nur dann unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, vgl. § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Aus der Vorschrift des § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO ergibt sich auch die des Erfolgshonorars. Unter versteht man Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält.