14/8.1 Ausgangssituation

Autor: Senger-Sparenberg

Trifft der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keine Vereinbarung, so ist das Honorar für anwaltliche Tätigkeiten nach dem RVG zu bestimmen. Zum 01.07.2006 ist die gesetzliche Beratungsgebühr im RVG weggefallen (Nr. 2100-2103 VV RVG a.F.). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG sollen Rechtsanwälte seitdem bei einer Beratung (der Rechtsanwalt erhält keinen Prozessauftrag und wird auch nicht gegenüber Dritten tätig), für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

Vergütungsvereinbarungen müssen schriftlich unter Beachtung der Formvorschriften des § 3a RVG abgeschlossen und als solche bezeichnet werden. Die Vergütungsvereinbarung muss textlich gesondert erfasst werden und den Hinweis auf das Abweichen von den gesetzlichen Gebühren enthalten.

Diesen Anforderungen genügt eine Vergütungsvereinbarung nicht, wenn nachträglich handschriftliche Ergänzungen eingefügt werden, die räumlich nicht abgeschlossen werden.1)

Das "deutliche Absetzen" (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG) verlangt, dass sich die Vergütungsvereinbarung in ihrer Gesamtwirkung so deutlich von dem übrigen Vertragstext abhebt, dass sie dem Vertragspartner die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Eine drucktechnische Hervorhebung ist hierfür nicht notwendig, aber sinnvoll.2)