LAG München - Beschluss vom 21.02.2023
11 Ta 31/23
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3; RVG § 55 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1003; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 4792
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 371/22
ArbG Passau, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 371/22

1,5 Einigungsgebühr bei Beiordnung eines Anwalts zum gerichtlichen Vergleich im ProzesskostenhilfeverfahrenMutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 S. 1 ZPOKeine Prüfung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG München, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 11 Ta 31/23

DRsp Nr. 2023/4300

1,5 Einigungsgebühr bei Beiordnung eines Anwalts zum gerichtlichen Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren Mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 S. 1 ZPO Keine Prüfung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Wenn sich die Prozesskostenbewilligung ausdrücklich auch auf einen Vergleich erstreckt, ist die Beiordnung des Anwalts bezogen auf einen Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV- RVG. Denn wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung das gesamte Verfahren erfassen, liegt jedenfalls auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV- RVG vor. 2. Rechtsverfolgung kann mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO sein, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftige Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso erfolgversprechend ist. 3. Die Frage der Mutwilligkeit kann nicht mehr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden. Denn mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist gleichzeitig festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist.