1/7.1 Nachteilige privatrechtliche Vereinbarung

Autor: Nau

Gemäß § 32 SGB I sind privatrechtliche Vereinbarungen (nicht: öffentlich-rechtliche Vereinbarungen), die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs (des SGB I) abweichen, nichtig, d.h., sie entfalten keinerlei Rechtswirkungen. Für den Fall, dass gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen wird, deren Schutzzweck darin besteht, eine Vertragspartei vor nachteiligen Klauseln zu schützen, beschränkt sich die Nichtigkeit auf diese Klausel; der Anwendungsbereich von § 139 BGB wird nicht eröffnet.

In der Sache selbst ist zunächst zwischen den beiden Vertragstypen - privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - zu differenzieren, da für öffentlich-rechtliche Vertragsgestaltungen nicht § 32 SGB I, sondern die §§ 53 ff. SGB X gelten.

Die Nichtigkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialversicherungsberechtigten von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen, nicht ausdrücklich untersagt ist.1) Die Vorschrift des § 32 SGB I wirkt umfassend; sie stellt die notwendige Ergänzung zu § 134 BGB dar, da nicht jede Abweichung von den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs gleichzeitig einen Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot bedeutet.2)