1/7.2 Fallbeispiel

Autor: Nau

1/7.2.1 Sachverhalt und Fragen an den Mandanten

Sachverhalt

Gegenstand des Mandats ist die Vertretung eines Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger, der bei der Berechnung der Altersrente bestimmte Zeiten nicht rentensteigernd berücksichtigt hat, da der Mandant in dieser Zeit trotz Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III bezog. Der Rentenversicherungsträger stützt seine Argumentation auf § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wonach seit dem 01.01.1992 Zeiten des echten Leistungsbezugs als Beitragszeiten berücksichtigt werden. Anlass für das Unterlassen der Leistungsbeantragung durch den Mandanten war eine entsprechende Verpflichtung in dem von ihm mit dem früheren Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag. Die Agentur für Arbeit hat den Mandanten bei der Arbeitslosmeldung nicht darauf hingewiesen, dass eine derartige Vereinbarung mit dem früheren Arbeitgeber nichtig ist (§ 32 SGB I). Sie hat den Mandanten auch nicht über die rentenversicherungsrechtlichen Konsequenzen des unterlassenen Bezugs von Arbeitslosengeld informiert (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).8)

Der Rentenversicherungsträger hat mit Bescheid und Widerspruchsbescheid die Anerkennung der Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Beitragszeiten bei der Berechnung der Altersrente abgelehnt.

Beratungsgespräch