BSG - Urteil vom 24.03.1988
5/5b RJ 84/86
Fundstellen:
BB 1988, 1964
BSGE 63, 112

BSG - Urteil vom 24.03.1988 (5/5b RJ 84/86) - DRsp Nr. 1998/3625

BSG, Urteil vom 24.03.1988 - Aktenzeichen 5/5b RJ 84/86

DRsp Nr. 1998/3625

Erhält das Arbeitsamt bei der Arbeitslosmeldung eines Versicherten davon Kenntnis, daß er sich im Vertrag über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet hat, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, muß es den Versicherten darauf hinweisen, daß dadurch die Anerkennung der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit in der Rentenversicherung als Arbeitsloser vom Bezug des Arbeitslosengeldes abhängt und daß nach § 32 SGB 1 privatrechtliche Vereinbarungen nichtig sind, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichen. Unterbleiben diese Hinweise und läßt sich feststellen, daß der Versicherte auf sie mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld reagiert hätte, muß ihn der Träger der Rentenversicherung bei Entscheidung über die Anerkennung der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit so behandeln, als ob er den Antrag auf Arbeitslosigkeit gestellt und die Leistung erhalten hätte (Anschluß an BSGE 51 S. 89 = SozR 2200 § 381 Nr. 44; BSGE 57 S. 288 = SozR 1200 § 14 Nr. 18; BSGE 58 S. 283 = SozR 1200 § 14 Nr. 20).

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers die Zeit vom 1. Mai 1984 bis 22. Mai 1985 als Ausfallzeit nach § 1259 Abs 1 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) rentensteigernd zu berücksichtigen ist.