1. Eine Klagebefugnis der Vereinsmitglieder eines für verboten erklärten Vereins ist - trotz des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig allein beim verbotenen Verein liegenden Anfechtungsrechts - dann gegeben, wenn das Handeln der in Abgrenzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2VereinsG (verbands-)unzuständigen Verbotsbehörde, mithin eine absolute sachliche Unzuständigkeit, gerügt wird.2. Zur - hier bejahten - (hilfsweisen) Möglichkeit der Umdeutung einer Klage der Vereinsmitglieder in eine Klage des Vereins.3. Zur Frage der zuständigen Verbotsbehörde für ein Vereinsverbot - hier: Hells Angels Motorrad Club Bonn - (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: grundlegend Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 - BVerwGE 80, 299).
Tenor
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