Autor: Garben |
Um den zu versteuernden Teil der Abfindung weiter zu reduzieren, ist es auch möglich, einen Teil der Abfindung in eine Direktversicherung einzuzahlen. Je nach Alter des Versicherungsvertrags unterscheidet sich die steuerliche Vergünstigung dieser Einmalbeiträge, wobei neuere oder extra zu diesem Zweck abgeschlossene Versicherungen (Versorgungszusage ab 01.01.2005) stärker begünstigt sind.
Für Arbeitnehmer, die eine neuere Direktversicherung besitzen (Versorgungszusage nach dem 01.01.2005) oder eine solche neu abschließen, besteht die Förderung darin, dass der Einmalbeitrag aus der Abfindung bis zu einer Höchstgrenze steuerfrei bleibt. Die Höchstgrenze beläuft sich auf 1.800 Euro pro (angebrochenem) Beschäftigungsjahr, wobei nur Beschäftigungsjahre ab dem 01.01.2005 zählen. Abzuziehen sind hiervon Beiträge, die in den letzten sechs Jahren vor dem Ausscheiden in eine Direktversicherung eingezahlt wurden.
Beispiel 3 - FortsetzungIn dem Beispielfall bedeutet dies Folgendes:
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