2/12.3 Abfindung und Kirchensteuer

Autor: Garben

Endet ein Arbeitsverhältnis, fließt häufig eine Abfindung. Diese ist frei von Sozialabgaben, unterfällt aber der Einkommensteuer und dem sogenannten Fünftelbesteuerungsprivileg. Weitestgehend unbekannt ist die Möglichkeit des Kirchenmitglieds, einen Antrag bei seiner Kirche auf Reduzierung der Kirchensteuer zu stellen.

2/12.3.1 Antrag auf Reduzierung der Kirchensteuer

Zwar gibt es keinen Anspruch auf Bewilligung des Antrags. Eine Reduzierung der Kirchensteuerpflicht ist jedoch in evangelischen Landeskirchen und katholischen (Erz-)Bistümern eine seit Jahrzehnten gelebte Praxis.

Die Kirchensteuerämter sind verpflichtet, diesen Antrag sorgfältig zu prüfen und sollen im Regelfall die Kirchensteuer zu 50 % zu erlassen, soweit diese auf die Abfindung entfällt.1) Bei besonderer Begründung gewähren Kirchensteuerämter auch einen höheren Erlass.

Die katholischen Diözesen und evangelischen Landeskirchen hatten zum Thema "Erlass von Kirchensteuer bei außerordentlichen Einkünften (§ 34 )" im Jahr 1972 den Beschluss gefasst, dass "bei einmaligen Einkünften nach der Festsetzung eines ermäßigten Steuersatzes nach § auf Antrag noch eine besondere Ermäßigung der Kirchensteuer i.H.v. bis zu 50 % gewährt werden kann". In einem späteren Beschluss heißt es: "Die Sitzungsteilnehmer sprechen sich dafür aus, die Kirchensteuer um 50 % zu reduzieren."