Autor: Wülfrath |
§ 39 SGB II durchbricht den Grundsatz von § 86a Abs. 1 SGG. Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt (Nr. 1); |
der den Übergang eines Anspruchs bewirkt (Nr. 2); |
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird (Nr. 3); oder |
mit dem nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird (Nr. 4). |
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach dem Grundsatz von § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG bei allen übrigen SGB-II -Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung.
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