2/13.2 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft, § 38 SGB II

Autor: Wülfrath

Antragsteller kann jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Bedarfsgemeinschaft sein (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Leben in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte, unterstellt das Gesetz, dass derjenige, der den Antrag stellt, von der Bedarfsgemeinschaft bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Diese gesetzliche Vermutung wurde aus Verwaltungspraktikabilitätsgründen in das Gesetz aufgenommen, um zu verhindern, dass der Leistungsträger einer Vielzahl von Ansprechpartnern einer Bedarfsgemeinschaft gegenübersteht.6)

Die gesetzliche Vertretungsvermutung gilt nicht, wenn Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft schriftlich gegenüber dem Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft oder Kommune) erklären, dass sie ihre Interessen selbst wahrnehmen wollen. Die Vermutung der Bevollmächtigung des Antragstellers für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kann widerlegt werden.

Die gesetzlich vermutete Bevollmächtigung gem. § 38 SGB II ändert nichts daran, dass Anspruchsinhaber das jeweilige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.7)

Zur Vertretung der Bedarfsgemeinschaft im Widerspruchsverfahren siehe näher Teil 2/15.2.