2/17.10.2 Ehegattenunterhalt

Autor: Klatt

2/17.10.2.1 Trennungsunterhalt

Mit der Trennung entfällt die Grundlage für die frühere Gestaltung der Lebensverhältnisse, so dass eine während der Ehe unter Einsatz erheblicher Mittel betriebene Vermögensbildung nicht fortgesetzt werden darf, wenn damit eine unangemessene Schmälerung des verfügbaren Einkommens verbunden ist. Sofern keine Erwerbshindernisse bestehen, obliegt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mit Ablauf des ersten Trennungsjahres die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Fehlen hinreichende Bemühungen um einen geeigneten Arbeitsplatz, kann bei geringer Qualifikation ein fiktiv erzielbares Nettoeinkommen von 800 Euro zugrunde gelegt werden.

Zu Beginn der Trennung ist der Wohnwert nach den tatsächlichen Wohnbedürfnissen zu bemessen, während ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der auf dem Markt erzielbare Wert anzusetzen ist. Ausschlaggebend für die Bewertung des Nutzungswerts ist die erzielbare Nettomiete.20)