2/17.2.1 Regelungsgegenstand

Autor: Klatt

Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsempfänger nach dem SGB II gegen andere ist zentral in § 33 SGB II ("Übergang von Ansprüchen") geregelt. Erfasst werden dort alle möglichen Ansprüche der Leistungsberechtigten gegen Dritte, die übergehen können. Die Vorschrift stellt den Nachrang von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1, 9 SGB II) sicher.

Soweit die Voraussetzungen des § 33 SGB II vorliegen, gehen Ansprüche des Leistungsberechtigten auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II (Bundesagentur, kommunale Träger) über. Dabei wird mit dem Übergang der Zustand herbeigeführt, der bestanden hätte, wenn der Dritte rechtzeitig geleistet hätte und deshalb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht oder nur teilweise gewährt worden wären. Damit wird dem eingeräumten Grundsatz des Nachrangs der Leistungen zur Grundsicherung der Arbeitsuchenden Rechnung getragen.

Der Nachrang der Leistungen nach dem SGB II kann grundsätzlich auf verschiedene Weise erfolgen, nämlich durch

die Realisierung vorrangiger Ansprüche durch die leistungsberechtigte Person selbst (sog. Selbsthilfe);

die Anrechnung bereits laufender Leistungen auf der Grundlage von fälligen öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüchen (z.B. Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss);

die Geltendmachung/Durchsetzung nach § 33 SGB II oder nach §§ 115, 116 übergegangener Ansprüche.