2/17.2.2 Grundvoraussetzungen des Anspruchsübergangs, § 33 Abs. 1 SGB II

Autor: Klatt

2/17.2.2.1 Anwendungsbereich ("Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts")

Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangt zunächst, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht worden sind bzw. erbracht werden.

Darunter fallen alle Leistungen des Dritten Kapitels, Abschn. 2 Unterabschn. 1 und 2 des SGB II sowie die zum 01.01.2011 neu eingeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II.

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 ff. SGB II können keinen Anspruchsübergang begründen. Auch das Einstiegsgeld gem. § 16b SGB II ist keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts1) und löst deshalb gleichfalls keinen Anspruchsübergang aus.

Beispiel

Die Alleinerziehende A erhält Leistungen zur Eingliederung gem. § 16a Nr. 4 SGB II neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es besteht ein Suchtproblem. Die Suchtberatung erfolgte durch einen Träger der Freien Wohlfahrtspflege. Aufgrund entsprechender Vereinbarung zahlt der Träger gem. § 17 Abs. 2 SGB II monatlich 250 Euro. Gegenüber dem geschiedenen Ehemann besteht ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 580 Euro. Er kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen aber nicht nach.